Alle Kassenleistungen der Zahnmedizin im Überblick

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Für viele Patient:innen endet der Besuch bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt mit dem Griff in den eigenen Geldbeutel. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Kassenleistungen bei zahnärztlichen Behandlungen.
Patientin zeigt ihre Krankenversichertenkarte vor

Das Wichtigste in Kürze:

  • Trotz vieler Einschränkungen gibt es von der Zahnsteinentfernung bis zur Kieferorthopädie viele Leistungen, die teilweise oder ganz von den gesetzlichen Kassen bezahlt werden.
  • Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen das, was medizinisch notwendig ist. Kostenpflichtige Zusatzangebote beinhalten oft nur einen ästhetischen Mehrwert und weniger einen zusätzlichen medizinischen Nutzen.
  • Einige Kassenleistungen müssen vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse schriftlich beantragt werden.
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Zahnvorsorge

Für Erwachsene bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen 2 zahnärztliche Kontrolluntersuchungen im Jahr und eine Zahnsteinentfernung, also die Entfernung harter Zahnbeläge. Alle 2 Jahre übernehmen die Krankenkassen die Kosten einer Früherkennung von Parodontitis, den sogenannten parodontalen Screening Index.

Viele Krankenkassen beteiligten sich zudem mit Zuschüssen an der kostenpflichtigen Professionellen Zahnreinigung.

Bei Kindern zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr werden zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen je Kalenderjahr bezahlt sowie eine kariesprophylaktische Auffüllung von Zahnfurchen (Fissurenversiegelung) der beiden bleibenden Backenzähne vor den Weisheitszähnen.

Für Kinder zwischen dem 6. Lebensmonat und dem 6. Lebensjahr gibt es insgesamt sechs kostenlose Vorsorgeuntersuchungen.

Kleinkinder zwischen dem 6. und 34 Lebensmonat haben Anspruch auf drei Früherkennungsuntersuchungen. Die Untersuchungen sind zeitlich auf die U-Untersuchungen abgestimmt, allerdings müssen zwischen den einzelnen Untersuchungen mindestens vier Monate liegen. Weiterhin besteht zweimal je Kalenderjahr Anspruch auf Fluoridierung zur Zahnschmelzerhärtung.

Zudem übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr. Die erste Untersuchung findet ab dem 34. Lebensmonat statt und die anderen beiden Untersuchungen bis zum Ende des 6. Lebensjahres. Zwischen den einzelnen Untersuchungen müssen mindestens 12 Monate liegen. Außerdem haben Kinder bei hohem Kariesrisiko Anspruch auf Fluoridierung.

Die wahrgenommenen Vorsorgeuntersuchungen können in ein Bonusheft eingetragen werden. Dies ist ab dem 12. Lebensjahr möglich. Bei Kindern und Jugendlichen sind im Rahmen der Individualprophylaxe zwei Stempel pro Jahr nötig, bei Erwachsenen wenigstens ein Stempel pro Jahr. Dieses kann später finanzielle Vorteile bieten, wenn es um die Zuschüsse zum Zahnersatz geht.

Mehr Infos: Welche Vorsorge zahlt die Krankenkasse?

Zahnfüllungen

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten im Frontzahnbereich (Schneide- und Eckzähne) sogenannte Komposit-Füllungen aus zahnfarbenem Kunststoff. Im Seitenzahnbereich haben schwangere und stillende Frauen sowie gesetzlich Krankenversicherte mit einer Amalgam-Allergie, Patient:innen mit einer schweren Niereninsuffizienz und Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres Anspruch auf eine kostenlose Kunststofffüllung.

Selbst wenn sich Patient:innen für eine kostenpflichtige Füllung entscheiden, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen immer noch die Kosten der gesetzlichen Alternative, d.h. die Patient:innen müssen lediglich die Differenz zwischen zuzahlungsfreier Kassenvariante und kostenpflichtigen Leistung zahlen. Wer eine aufwendigere Versorgung wünscht, findet ein Gebührenverzeichnis auf den Seiten der kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Bei Mängeln an den Füllungen, an denen denen Patient:innen keine Schuld trägen, übernehmen die gesetzlichen Kassen eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt müssen den Fehler kostenlos nachbessern oder eine komplett neue Füllung einsetzen.

Mehr Infos: Karies - was zahlt die Krankenkasse?

Wurzelbehandlungen

Zum Leistungsumfang der Krankenkasse gehört die Wurzelbehandlung als auch die Entfernung von Wurzelspitzen (Resektion) im Front- und Seitenzahnbereich, sofern der betroffene Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Das Reinigen, Befüllen und Verschließen der Wurzelkanäle sind erstattungsfähige Leistungen einer Wurzelkanalbehandlung.

In der Regel muss gegeben sein, dass die Wurzelkanäle bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und gefüllt werden können. Bei den hinteren Seitenzähnen ist eine Wurzelbehandlung dann Kassenleistung, wenn eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, wenn die Behandlung verhindert, dass eine Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird oder wenn ein bereits vorhandener Zahnersatz erhalten werden kann. Die Details sind in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für die vertragszahnärztliche Versorgung geregelt.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Wurzelkanalbehandlung ist, dass der Wurzelkanal vor der eigentlichen Behandlung exakt vermessen wird. Die Standardmethode, die von den Kassen bezahlt wird, ist die Bestimmung der Länge anhand von Röntgenaufnahmen.

Mehr Infos: Wurzelbehandlung - was zahlt die Krankenkasse?

Behandlung von Parodontitis

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten, wenn eine behandlungsbedürftige Parodontitis vorliegt. Das bedeutet, dass eine Zahnfleischtaschentiefe von 4,0 mm oder mehr besteht. Vor Behandlungsbeginn ist ein schriftlicher Antrag an die Krankenkasse zu richten.  Seit Mitte 2021 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei einer diagnostizierten Parodontitis nicht nur die Akutbehandlung, sondern auch eine umfangreiche Nachsorge, zu der auch die Reinigung aller Zähne gehört.

Versicherte können demnach nach Abschluss einer aktiven Behandlung diese Nachsorge für den Zeitraum von zwei Jahren in Anspruch nehmen ("Unterstützende Parodontitistherapie" genannt), um den Behandlungserfolg zu sichern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese nochmals um sechs Monate verlängert werden. (https://www.kzbv.de/pressemitteilung-vom-17-12-2020.1469.de.html)

Mehr Infos: Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse bei Parodontitis-Behandlungen?

Behandlung von Zahnfehlstellungen (Kieferorthopädie)

Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres prüfen Kieferorthopäd:innen anhand von fünf kieferorthopädischen Indikationsgruppen, kurz KIG, die Schwere der Zahnfehlstellung. Ab KIG 3 tragen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Behandlung. Zum konkreten Leistungsumfang gehört je nach Bedarfsfall entweder eine herausnehmbare Spange aus Kunststoff mit Metallbügeln oder eine feste Spange mit Edelstahl-Brackets.

Bei Kindern müssen die Eltern zunächst 20 Prozent der Kosten der gesetzlichen Behandlung selbst bezahlen, bekommen diese aber nach Abschluss der Behandlung erstattet. Sind zwei oder mehrere Kinder gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung, müssen die Eltern lediglich mit 10 Prozent in Vorleistung treten.

Bei Erwachsenen wird eine kieferorthopädische Behandlung nur bei schweren Kieferfehlstellungen übernommen, die zusätzlich auch kieferchirurgisch behandelt werden müssen.

Mehr Infos: Kieferorthopädie, was zahlt die Krankenkasse?

Zahnersatz

Bei Zahnersatz gelten andere Regeln als in der übrigen Zahnversorgung.

Die Krankenkasse beteiligt sich an der Zahnersatzbehandlung mit einem sogenannten Festzuschuss. Ausgangspunkt für den Zuschuss ist das Untersuchungsergebnis, der sogenannte Befund. Für jeden Befund ist eine Regelversorgung (Standardtherapie) als medizinisch notwendig definiert. Von den Kosten dieser Regelversorgung trägt die Krankenkasse 60 Prozent, auch als Festzuschuss bezeichnet. Den Rest der Kosten haben der Patient:innen zu übernehmen (Ausnahme: siehe Härtefallregelung).

Die Höhe der Kosten ist auch davon abhängig, ob die jährlichen Kontrolluntersuchungen im Bonusheft nachgewiesen sind. Ist fünf Jahre lang jährlich einmal eine Kontrolluntersuchung durchgeführt worden, erhöht sich der Zuschuss von der Krankenkasse auf 70 Prozent. Können zehn Jahre nachgewiesen werden, erhöht sich der Zuschuss auf 75 Prozent. Ist eine Krone oder Brücke im Seitenzahnbereich nötig, ist zum Beispiel Nicht-Edelmetall die Regelversorgung.

Mehr Infos: Eigenanteil und Festzuschuss beim Zahnersatz.

Schnarchschiene

Erwachsene mit einer behandlungsbedürftigen schlafbezogenen Atmungsstörung (obstruktive Schlafapnoe) erhalten seit 1. Januar 2022 eine sogenannte Unterkiefer-Protrusionsschiene als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse  – unter der Bedingung, dass eine vorausgehende Überdrucktherapie nicht erfolgreich war.

Die obstruktive Schlafapnoe ist die häufigste Form von Atmungsstörungen beim Schlafen. Die Schiene besteht aus transparenten, miteinander verbundenen Schienen für Unter- und Oberkiefer und hält die Atemwege von der Zunge frei.

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