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Die steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung ist ein wichtiges Thema, weil es die Kosten der Versicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beeinflusst. Für Arbeitgeber bedeutet die steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung, dass sie die Kosten der Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben absetzen können und somit Steuern sparen.

Für eine steuerliche Beratung wenden Sie sich an einen Steuerberater bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gern stellen wir den Kontakt zu entsprechenden Experten her.

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Die Arten der steuerlichen Behandlung der bKV

  • Die bekannteste Option ist sicherlich der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
    Für Sachbezüge gilt die 50-€-Freigrenze, so dass die Beitragszahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wenn die monatliche Freigrenze nicht überschritten wird.
  • Steht der Sachbezug nicht mehr zur Verfügung, so kommen die Alternativen in Frage. Diese sind die Pauschalversteuerung (mit dem Durchschnittssteuersatz nach §40 Abs. 1 bzw. 30% Pauschalsteuersatz nach §37b EStG).
  • Die teuerste Variante ist dagegen die Nettolohnversteuerung als Barlohn. Arbeitgeber trägt neben dem Beitrag zur bKV auch die darauf anfallenden Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) in voller Höhe.
    Der bKV-Beitrags wird als Nettolohn betrachtet und individuell hochgerechnet auf den Bruttolohn je Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Lohnsteuermerkmale.

Tipp: Eine Anfrage beim Betriebsstättenfinanzamt ist nach § 42 e EStG gebührenfrei. Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Vorlage für diese Anrufungsauskunft zur Verfügung.

Steuerfrei für die Beschäftigten

Unabhängig von der gewählten Variante sind alle empfangenen Leistungen aus einer bKV für den Arbeitnehmer nach §3 Nr. 1a EStG steuererfrei. Es erfolgt somit keine nach gelagerte Besteuerung beim Arbeitnehmer.

 

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